ÖSTERREICH: SAX Polymers Industrie G.m.b.H. | Lichtblaustraße 8 | A-1220 Wien || SCHWEIZ: SAX Polymers Industrie AG | Im Kessler | CH-9463 Oberriet |
 


 


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen:

1.Gültigkeit:
Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen.

2. Preise:

Die Preise verstehen sich netto, ab Werk , inkl Verpackung exkl. Mwst. sofern im Einzelfall nicht davon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

3. Liefertermine:
Vereinbarte Liefertermine gelten vom Tage der Auftragsbestätigung an, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer allfällig vereinbarten Anzahlung.
Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und oder rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Der Käufer hat bei Lieferverzug im Rahmen der übrigen Regelungen dieser AGBen eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen zu gewähren.
Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind mit der Höhe des Kaufpreises der verzögerten oder ausgebliebenen Ware beschränkt.
Lieferverzögerungen bzw. – hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Epidemien, höhere Gewalt entbinden uns ohne Verpflichtungen von der Erfüllung unserer Verpflichtungen.

4. Garantie und Haftung:
Wir haften für musterkonforme und handelsübliche Lieferung der vereinbarten Ware. Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt der Lieferung und bevor er sie gebraucht oder verarbeitet, zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu rügen.
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus unseren Produktspezifikationen. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart wurden. Soweit der Verkäufer bzw. Techniker Beratungsleistung erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Fakturawert der Ware. Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder Nachteile wie Produktionsbehinderungen, Verarbeitungskosten oder ähnliche Folgen.

5. Allgemeines:
Sollte einer oder mehrere Punkte unserer AGBs unwirksam werden , so ist die Gültigkeit der übrigen Punkte davon nicht betroffen.

6. Lohnaufbereitungen:
Das angelieferte Material ist unmissverständlich zu kennzeichnen und muß absolut sortenrein und fremdkörperfrei sein. Für Folgeschäden an der Betriebsausstattung der SAX-Polymers Industrie AG / GmbH haftet der Auftraggeber .Da das angelieferte Material auf seine Eignung zur Aufbereitung im Zuge der Wareneingangskontrolle nur stichprobenartig geprüft werden kann, erfolgt die Zusage zur Verarbeitung der SAX Polymers Industrie AG/ GmbH freibleibend.
Wegen möglicherweise nicht erkennbarer Verunreinigungen kann die Auftragnehmerin insbesondere keinerlei Qualitätsgarantie hinsichtlich Farbton, mechanischer Eigenschaften etc. für das Endprodukt abgeben.

7.Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Wien bzw
Aesch / BL Schweiz.

8. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Der Kunde ist berechtigt Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu gegen Bezahlung oder Eigentumsvorbehalt zu veräussern. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Rechte und Forderungen tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in der obengenannten Form zulässig sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Käufers gesetzlich zulässigen Umfang.

9. Gefahrenübergang:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den ersten Transportführer über oder mit der Bereitstellung der Ware im Falle der Selbstabholung auf den Käufer über.

10. Marken:
Marken dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Markenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen genutzt werden.

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